Sanierungspflicht 2026: Diese 3 Pflichten gelten wirklich

Isabel Weimer
Isabel Weimer Redakteurin
Inhalt geprüft von David Owusu, Geschäftsführer Aktualisiert am 5. Oktober 2026

📖 Inhalt

Der Notartermin ist durch, der Grundbucheintrag läuft, und zwischen zwei Umzugskartons taucht die Frage auf: Muss ich das Haus jetzt eigentlich sanieren? Wer ein älteres Haus kauft, erbt oder geschenkt bekommt, übernimmt mit dem Eigentum auch gesetzliche Nachrüstpflichten. Die Sorge, die das Wort „Sanierungszwang“ auslöst, ist allerdings meistens unbegründet: Das Gesetz verlangt drei klar umrissene Maßnahmen, und dafür hast Du zwei Jahre Zeit. Welche das sind und wann Du komplett befreit bist, liest Du hier, inklusive der Änderungen durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz.

Die kurze Antwort
Was bedeutet die Sanierungspflicht?

Die Sanierungspflicht trifft vor allem Käufer und Erben älterer Ein- und Zweifamilienhäuser. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang musst Du die oberste Geschossdecke sowie zugängliche Heizungs- und Warmwasserrohre dämmen und veraltete Heizkessel prüfen lassen. Beim Erben beginnt die Frist schon am Todestag. Eine Komplettsanierung verlangt das Gesetz nicht.

Sanierungspflicht einfach erklärt

Eine allgemeine Pflicht, ältere Häuser energetisch zu sanieren, gibt es in Deutschland nicht. Das überrascht viele, denn in Videos und Schlagzeilen geistert seit Jahren der „Sanierungszwang“ herum. Wer genauer ins Gesetz schaut, findet dort etwas anderes: Pflichten entstehen immer nur an bestimmten Auslösern. Ein Haus wechselt den Eigentümer. Jemand erneuert Dach, Fassade oder Fenster in größerem Umfang. Oder die Heiztechnik im Keller hat ein Alter erreicht, in dem das Gesetz eingreift. Solange keiner dieser Fälle eintritt, darfst Du Dein Haus so bewohnen, wie es ist.

Rechtsgrundlage war seit 2020 das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das viele unter dem Namen „Heizungsgesetz“ kennen. Im Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen, das das GEG ablöst. Für Dich ändert sich dadurch vor allem eines: Die Regeln für Heizungen wurden gelockert, die umstrittene 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien fällt weg. Die Dämmpflichten, um die es in diesem Artikel hauptsächlich geht, hat der Gesetzgeber dagegen unverändert übernommen.

Und die EU? Die europäische Gebäuderichtlinie von 2024 verpflichtet die Mitgliedstaaten, den durchschnittlichen Energieverbrauch ihres Gebäudebestands zu senken. Wie sie das erreichen, bleibt ihnen überlassen. Eine Vorgabe, dass Dein einzelnes Haus bis zu einem Stichtag eine bestimmte Effizienzklasse erreichen muss, steht weder im deutschen Gesetz noch in der EU-Richtlinie. Falls Dir also jemand beim Kauf mit „Das musst Du sowieso alles auf Effizienzklasse C bringen“ den Preis drücken will: Das stimmt so nicht.

Du überlegst, ob sich Sanieren vor dem Verkauf für Dich rechnet? Genau diese Rechnung machen wir täglich für Häuser in München und Hamburg. Starte mit unserer kostenlosen Online-Bewertung und sieh Dir den möglichen Wert Deiner Immobilie an. Auf dieser Grundlage klären wir mit Dir, was Pflicht ist, was sich lohnt und was Du getrost dem Käufer überlassen kannst.

Was ist Deine Immobilie heute wert?

5 Fragen, dann siehst Du Deinen Wert sofort. Kostenlos.

  1. Dein Verkaufspreis mit realistischer Spanne
  2. Für wie viel Deine Nachbarn verkauft haben
  3. Wie viele Käufer wir schon für Deine Immobilie haben
Jetzt Wert berechnen

4,9864 Google-Bewertungen

Wen die Sanierungspflicht trifft und wen nicht

Der wichtigste Auslöser ist der Eigentümerwechsel. Sobald ein Ein- oder Zweifamilienhaus den Besitzer wechselt, egal ob durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft, haben die neuen Eigentümer zwei Jahre Zeit, die Nachrüstpflichten zu erfüllen. Die Frist läuft ab dem Eigentumsübergang, und der fällt je nach Weg auf ein anderes Datum. Bei Kauf und Schenkung wirst Du erst mit der Eintragung ins Grundbuch Eigentümer, also meist Wochen bis Monate nach dem Notartermin. Bei einer Erbschaft geht das Eigentum schon am Todestag auf Dich über. Die zwei Jahre laufen dann bereits, während Du noch auf den Erbschein wartest und lange bevor das Grundbuch berichtigt ist. Als Erbe rechnest Du deshalb vom Todestag an und solltest mit der Planung nicht bis zum Grundbuchtermin warten.

Warum trifft es gerade Käufer und Erben? Das Gesetz enthält eine Ausnahme für Alteigentümer: Wer schon am 1. Februar 2002 selbst in seinem Ein- oder Zweifamilienhaus gewohnt hat, muss die Nachrüstpflichten nicht umsetzen. Dieser Bestandsschutz klebt aber an der Person, nicht am Haus. Beim Verkauf profitierst Du als Käufer davon nicht: Der Verkäufer war vielleicht befreit, für Dich tickt ab dem Grundbucheintrag die Zwei-Jahres-Uhr.

Schaue Dir auch unseren anderen Ratgeber an: Geerbtes Haus verkaufen

Bei Mehrfamilienhäusern sieht es anders aus. Dort greift die Selbstnutzer-Ausnahme von vornherein nicht, die Dämmpflichten gelten also unabhängig von einem Eigentümerwechsel und mussten in aller Regel längst erfüllt sein. Wer ein Mehrfamilienhaus kauft, sollte den Zustand von Dachbodendämmung und Rohrleitungen deshalb schon vor dem Notartermin prüfen, denn hier übernimmt er womöglich einen bestehenden Verstoß.

Hartnäckig hält sich noch eine angebliche Ausnahme: Kinder, die seit mindestens zehn Jahren im Haus der Eltern wohnen, seien bei Schenkung oder Erbschaft von der Sanierungspflicht befreit. Diese Regel steht so nicht im Gesetz, im Gebäudeenergierecht existiert keine Ausnahme, die im Gebäude wohnende Angehörige von den Nachrüstpflichten befreit. Entscheidend bleibt allein, ob der neue Eigentümer selbst schon vor Februar 2002 dort gewohnt hat. 

Schaue Dir auch unseren anderen Ratgeber an: Haus an Kinder verkaufen

SituationSanierungspflicht?Frist
HauskaufJa2 Jahre ab Grundbucheintrag
ErbschaftJa, außer Du hast selbst schon vor dem 1.2.2002 im Haus gewohnt2 Jahre ab Eigentumsübergang
SchenkungJa, gleiche Regeln wie beim Kauf2 Jahre ab Grundbucheintrag
Selbstnutzung seit vor dem 1.2.2002, kein WechselNein, BestandsschutzEntfällt
MehrfamilienhausJa, unabhängig vom EigentümerwechselPflichten gelten bereits

Diese drei Maßnahmen musst Du innerhalb von zwei Jahren umsetzen

Die gute Nachricht zuerst: Die Liste ist kurz. Das Gesetz verlangt nach dem Eigentümerwechsel genau drei Dinge, und alle drei zielen auf denselben Punkt, nämlich grobe Energieverschwendung zu stoppen. Eine neue Fassade, neue Fenster oder eine Wärmepumpe stehen nicht auf der Pflichtliste.

Oberste Geschossdecke dämmen

Ist der Dachboden unbeheizt und die Decke darunter ungedämmt, heizt Du im Winter buchstäblich zum Dach hinaus. Deshalb verlangt das Gesetz, dass die oberste Geschossdecke nach der Dämmung einen U-Wert von höchstens 0,24 W/(m²K) erreicht. Alternativ kannst Du auch das Dach selbst dämmen, etwa wenn Du den Dachboden später ausbauen willst. Bei einem typischen Einfamilienhaus reden wir über eine der günstigsten Maßnahmen der ganzen energetischen Sanierung: Dämmmatten auf einer nicht begehbaren Decke auszurollen kostet oft weniger als ein neues Sofa und lässt sich teilweise sogar in Eigenleistung erledigen. Erfüllt die Decke den Wert bereits, weil ein Vorbesitzer gedämmt hat, musst Du nichts tun.

Schaue Dir auch unseren anderen Ratgeber an: Energieausweis: Wichtig beim Hausverkauf

Heizungs- und Warmwasserrohre dämmen

Die zweite Pflicht betrifft zugängliche Rohrleitungen in unbeheizten Räumen, typischerweise im Keller. Blanke Metallrohre geben dort Wärme an Räume ab, die niemand warm haben will. Die Dämmschalen dafür kosten wenige Euro pro Meter, die Montage schafft jeder Heizungsbauer nebenbei und mit etwas Geschick auch Du selbst. Von allen gesetzlichen Pflichten ist das die kleinste, sie wird bei der Übergabe aber am häufigsten übersehen, weil niemand beim Hauskauf in den Heizungskeller unter die Kellerdecke schaut.

Alte Heizkessel: Was jetzt noch gilt

Bei der dritten Pflicht hat sich 2026 am meisten getan. Bisher galt: Konstanttemperaturkessel, die mit Öl oder Gas laufen und älter als 30 Jahre sind, mussten raus. Moderne Niedertemperatur- und Brennwertkessel waren von dieser Austauschpflicht schon immer ausgenommen. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz ist die pauschale 30-Jahre-Regel nun entfallen: Eine funktionierende Heizung darf weiterlaufen und auch repariert werden, selbst nach einem Eigentümerwechsel. Erst wenn der Kessel endgültig den Geist aufgibt oder Du freiwillig tauschst, greifen die aktuellen Vorgaben für den Neueinbau. Was Du deshalb innerhalb der zwei Jahre wirklich tun solltest: das Typenschild Deines Kessels prüfen und klären, welcher Kesseltyp im Keller steht. Das Baujahr und den Typ findest Du auch im Schornsteinfegerprotokoll.

Ausnahmen: Wann Du nicht sanieren musst

Das Gesetz kennt mehrere Befreiungen, und mindestens eine davon hast Du weiter oben schon kennengelernt: den Bestandsschutz für Alteigentümer, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus schon vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben. Für alle anderen gibt es drei weitere Wege aus der Pflicht.

Denkmalschutz und erhaltenswerte Bausubstanz

Steht Dein Haus unter Denkmalschutz oder gilt seine Bausubstanz als besonders erhaltenswert, entfallen Pflichten, deren Umsetzung das Erscheinungsbild oder die Substanz beeinträchtigen würde. Eine Fachwerkfassade muss also nicht hinter Dämmplatten verschwinden. Wichtig: Die Befreiung gilt je Maßnahme, nicht pauschal fürs ganze Haus. Die Dämmung der obersten Geschossdecke lässt sich in den meisten Denkmälern problemlos umsetzen und bleibt dann auch Pflicht.

Schaue Dir auch unseren anderen Ratgeber an: Denkmalgeschütztes Haus verkaufen

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit

Das Gesetz verlangt keine Maßnahmen, deren Kosten sich nicht innerhalb angemessener Zeit durch die Energieeinsparung erwirtschaften lassen. Ehrlicherweise ist diese Hürde bei den drei Pflichtmaßnahmen hoch: Rohrdämmung für ein paar Euro pro Meter und Dämmmatten auf dem Dachboden rechnen sich fast immer. Realistisch wird die Unzumutbarkeit eher bei Sonderfällen, etwa wenn die Geschossdecke statisch aufwendig ertüchtigt werden müsste oder ein Abriss des Gebäudes absehbar ist.

Technische Unmöglichkeit

Lässt sich eine Maßnahme baulich schlicht nicht umsetzen, weil zum Beispiel Rohrleitungen unzugänglich unter Putz liegen, entfällt die Pflicht für genau diese Leitungen. Dokumentiere solche Fälle mit Fotos und idealerweise einer kurzen Stellungnahme vom Heizungsbauer oder Energieberater, damit Du beim nächsten Besuch des Schornsteinfegers etwas in der Hand hast.

Achtung: Ein Punkt, den fast alle Videos und Ratgeber verschweigen: Eine Befreiung wegen Unzumutbarkeit gilt nicht automatisch. Du musst sie bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragen und begründen. Wer einfach nichts tut und sich im Ernstfall auf Unzumutbarkeit beruft, steht im Bußgeldverfahren deutlich schlechter da als jemand mit einem abgelehnten oder bewilligten Antrag in der Akte.

Die 10-Prozent-Regel: Wenn die Sanierung selbst neue Pflichten auslöst

Neben dem Eigentümerwechsel gibt es einen zweiten Auslöser, der viele überrascht, weil er ganz ohne Kauf oder Erbschaft funktioniert: die eigene Sanierung. Erneuerst Du mehr als 10 Prozent der Fläche eines Außenbauteils, also etwa der Fassade, des Dachs oder der Fenster, muss das gesamte Bauteil anschließend die energetischen Mindestanforderungen erfüllen. Die Werte dafür stehen in der Anlage des Gesetzes, für die Außenwand liegt der geforderte U-Wert ähnlich streng wie bei der Geschossdecke.

In der Praxis heißt das: Wer seine Fassade großflächig neu verputzt, muss die Wand dabei dämmen. Wer sein Dach komplett neu eindeckt, muss für ausreichenden Wärmeschutz sorgen, falls weder Dach noch oberste Geschossdecke bisher gedämmt sind. Ein paar kaputte Ziegel nach dem Sturm auszutauschen löst dagegen keine Pflicht aus, ebenso wenig wie Streichen oder Tapezieren. Die Grenze verläuft zwischen Reparatur und Erneuerung: Kleine Ausbesserungen unter 10 Prozent der Bauteilfläche bleiben pflichtfrei.

Umstritten ist, wie weit die Pflicht dann reicht. Beispiel: Du lässt den Putz an zwei von vier Hauswänden erneuern. Müssen dann nur diese beiden Wände gedämmt werden oder alle vier? Das Gebäudeforum Klimaneutral legt die Regel so aus, dass nur die tatsächlich sanierten Wände gedämmt werden müssen, es gibt aber auch strengere Stimmen. Kläre das vor der Beauftragung mit Deinem Energieberater, denn zwischen den beiden Lesarten liegen schnell 20.000 Euro.

Ein verwandter Stolperstein, den kaum jemand auf dem Zettel hat: die Solarpflicht bei Dachsanierungen. Mehrere Bundesländer schreiben vor, dass bei einer grundlegenden Dachsanierung eine Photovoltaikanlage installiert werden muss, darunter Baden-Württemberg, Berlin, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Auch Hamburg hat eine solche Pflicht bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eingeführt. Wer also ohnehin neu eindeckt, plant das Solardach am besten gleich mit, statt zwei Jahre später ein zweites Mal das Gerüst zu bezahlen.

Was kostet das und welche Förderung bekommst Du?

Seriöse Pauschalpreise gibt es nicht, dafür hängen die Kosten zu sehr von Zustand, Zugänglichkeit und Region ab. Realistische Richtwerte für ein typisches Einfamilienhaus lassen sich trotzdem nennen:

MaßnahmeRichtwertAnmerkung
Oberste Geschossdecke dämmen (nicht begehbar)ca. 2.000 bis 5.000 €Dämmmatten ausrollen, teils Eigenleistung möglich
Oberste Geschossdecke dämmen (begehbar)ca. 4.000 bis 8.000 €Druckfeste Platten plus Beplankung
Heizungs- und Warmwasserrohre dämmenca. 200 bis 1.000 €Dämmschalen kosten wenige Euro pro Meter
Heizungstausch (nur falls nötig)ca. 15.000 bis 35.000 €Stark abhängig von Technik und Gebäude

Die beiden Dämmpflichten bewegen sich also im Bereich einer besseren Küchenmaschine bis eines Kleinwagens, nicht im Bereich einer Komplettsanierung. Teuer wird es erst, wenn ohnehin eine neue Heizung fällig ist.

Bei der Förderung gilt zuerst eine Grundregel, an der viele scheitern: Der Antrag muss vor Beauftragung der Maßnahme gestellt sein. Wer erst den Handwerker bestellt und dann ans Fördergeld denkt, geht leer aus.

Die Dämmung der obersten Geschossdecke wird über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) mit 15 bis 20 Prozent bezuschusst, die 20 Prozent gibt es mit einem individuellen Sanierungsfahrplan. Ein Haken steckt allerdings im Detail: Gefördert wird nur, was besser dämmt, als das Gesetz verlangt. Die Förderbedingungen setzen strengere U-Werte an als die Pflicht. Wer nur das gesetzliche Minimum erfüllt, bekommt nichts; wer ein paar Zentimeter mehr Dämmstoff einplant, holt sich den Zuschuss. Bei den geringen Mehrkosten für dickeres Material lohnt sich das fast immer.

Beim Heizungstausch läuft die Förderung über das KfW-Programm 458 mit bis zu 80 Prozent Zuschuss, wobei seit Juli 2026 ein einkommensabhängiger Deckel gilt. Die Details ändern sich hier gerade laufend, prüfe den aktuellen Stand also direkt vor Antragstellung.

Als Alternative zum Zuschuss kannst Du Sanierungskosten am selbst genutzten Haus über den Steuerbonus nach § 35c EStG absetzen: 20 Prozent der Kosten, verteilt über drei Jahre. Das lohnt sich vor allem, wenn Du eine Förderfrist verpasst hast oder der Papierkram der BEG-Anträge den Zuschuss bei kleinen Maßnahmen nicht rechtfertigt. Beides zusammen geht nicht, Du musst Dich pro Maßnahme für einen Weg entscheiden.

Bußgelder und Kontrolle: Was passiert, wenn Du nichts tust?

Verstöße gegen die Nachrüstpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Diese Zahl steht in fast jedem Ratgeber, meist ohne Einordnung, deshalb hier die ehrliche Version: Der Maximalbetrag ist für schwere Fälle gedacht. Für eine vergessene Rolle Rohrdämmung verhängt keine Behörde fünfstellige Summen.

Kontrolliert wird die Einhaltung durch die Bauaufsichtsbehörden und vor allem durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, etwa im Rahmen der Feuerstättenschau. Der Schornsteinfeger ist der Kontrolleur, den Du tatsächlich regelmäßig im Haus hast: Er sieht den Kessel, er sieht die ungedämmten Rohre daneben, und er ist gesetzlich verpflichtet, Verstöße zu melden. Wird ein Verstoß festgestellt, setzt die Behörde zunächst eine Nachbesserungsfrist. Erst wer diese verstreichen lässt, riskiert das Bußgeldverfahren.

Für Dich als neuen Eigentümer heißt das zweierlei. Erstens: Niemand steht am Tag 731 nach dem Eigentumsübergang mit dem Bußgeldbescheid vor der Tür. Zweitens: Darauf zu spekulieren, dass es schon niemand merkt, ist eine schlechte Strategie, denn spätestens beim nächsten Kesseltausch, bei der Feuerstättenschau oder beim Wiederverkauf kommt der Zustand des Hauses auf den Tisch. Ein dokumentierter Verstoß erhöht dann das Bußgeldrisiko und drückt zusätzlich auf den Preis.

Ein Tipp, der Dir später Ärger erspart: Lass Dir nach jeder umgesetzten Maßnahme die Unternehmererklärung des Handwerksbetriebs geben. Damit bestätigt der Betrieb, dass die Arbeiten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das Papier ist Deine Quittung gegenüber der Behörde, und beim Wiederverkauf ist es ein Verkaufsargument, das kein Exposé-Foto ersetzen kann. Hast Du in Eigenleistung gedämmt, dokumentiere Material, Dämmstärke und Datum mit Fotos.

Sanierungspflicht beim Verkauf: Was sie für Deinen Kaufpreis bedeutet

Bisher ging es um Pflichten. Jetzt geht es um Geld, denn die Sanierungspflicht verhandelt beim Verkauf immer mit, ob sie im Exposé steht oder nicht. Kaufinteressenten rechnen heute anders als noch vor fünf Jahren: Banken verlangen bei schlechten Energieklassen Sanierungskonzepte, Finanzierungsberater kalkulieren die Nachrüstkosten in die Kreditsumme ein, und wer drei Besichtigungen hinter sich hat, kennt die Frage nach dem Energieausweis auswendig.

Die ehrliche Einordnung vorweg: Die drei Pflichtmaßnahmen selbst sind selten der Preistreiber. Wer als Verkäufer wegen 3.000 Euro Dachbodendämmung Panik bekommt, verwechselt die gesetzliche Pflicht mit dem eigentlichen Thema. Was den Preis wirklich bewegt, ist der energetische Gesamtzustand: Heizungsalter, Fenster, Fassade, Energieklasse. Die Sanierungspflicht wirkt dabei als Verstärker, denn sie gibt Käufern ein offizielles Argument an die Hand, über den Zustand zu verhandeln. „Da muss ich laut Gesetz sowieso ran“ lässt sich in einer Preisverhandlung wunderbar dehnen, auch auf Maßnahmen, die gar nicht verpflichtend sind. Genau deshalb solltest Du als Verkäufer wissen, was wirklich Pflicht ist und was nicht. Die Abschnitte oben sind Deine Verhandlungsgrundlage.

Vor dem Verkauf sanieren oder mit Abschlag verkaufen? Pauschal lässt sich das nicht beantworten, aber es gibt eine brauchbare Faustregel: Die kleinen Pflichtmaßnahmen lohnen sich vor dem Verkauf fast immer, weil sie wenig kosten und dem Käufer das „Da muss ich sowieso ran“-Argument nehmen. Große freiwillige Maßnahmen wie neue Heizung oder Fassadendämmung rechnen sich vor dem Verkauf dagegen selten voll, denn Käufer zahlen erfahrungsgemäß nicht den kompletten Sanierungsaufwand als Aufpreis, und viele wollen ohnehin nach eigenem Geschmack modernisieren. Wer unsaniert verkauft, fährt mit einem transparenten, sauber begründeten Abschlag meist besser als mit einem optimistischen Preis, der nach drei Monaten und zwei Preissenkungen als „Ladenhüter“ im Portal steht.

Der Standort entscheidet mit. In Großstädten über 100.000 Einwohnern, also auch in München und Hamburg, greift die kommunale Wärmeplanung früher als in kleineren Kommunen. Für Verkäufer heißt das: Käufer in diesen Städten fragen längst, welches Wärmenetz fürs Viertel geplant ist, weil davon abhängt, welche Heizung beim nächsten Tausch infrage kommt. Wer hier verkauft, sollte die Wärmeplanung seiner Stadt kennen, bevor der erste Interessent danach fragt.

Schaue Dir auch unseren anderen Ratgeber an: Sanierungsbedürftiges Haus verkaufen

Häufige Fragen zur Sanierungspflicht

Gilt die Sanierungspflicht auch für Eigentumswohnungen?

Ja, aber mit einer Besonderheit: Die Pflichten betreffen das Gemeinschaftseigentum, also Dach, Geschossdecke und die Rohrleitungen in Keller und Heizungsraum. Umsetzen muss sie die Eigentümergemeinschaft, nicht Du allein. Als Käufer einer Wohnung solltest Du vor dem Notartermin die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen lesen: Dort steht, ob die Maßnahmen erledigt sind oder ob Du in eine offene Pflicht und eine kommende Sonderumlage hineinkaufst.

Kann die Zwei-Jahres-Frist verlängert werden?

Eine automatische Verlängerung gibt es nicht. Wenn absehbar ist, dass Du die Frist reißt, etwa weil Handwerker nicht verfügbar sind, sprich frühzeitig mit der Bauaufsichtsbehörde und dokumentiere Deine Bemühungen, zum Beispiel mit abgelehnten oder terminierten Angeboten. Wer nachweislich dran ist, bekommt in der Praxis eine Nachfrist. Wer zwei Jahre nichts tut und dann um Aufschub bittet, hat schlechtere Karten.

Was gilt bei denkmalgeschützten Häusern?

Pflichten entfallen, soweit ihre Umsetzung die Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigen würde. Das ist keine Generalbefreiung: Die Dämmung der obersten Geschossdecke ist in den meisten Denkmälern problemlos möglich und bleibt Pflicht. Kläre die Details mit der Denkmalschutzbehörde, bevor Du Maßnahmen beauftragst oder verwirfst.

Muss ich als langjähriger Eigentümer ohne Verkauf etwas tun?

In einem selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus mit Bestandsschutz: nein, solange Du nicht größer sanierst. Zwei Ausnahmen aus den Abschnitten oben gelten aber für alle: Die 10-Prozent-Regel greift, sobald Du Fassade, Dach oder Fenster in größerem Umfang erneuerst, und bei Mehrfamilienhäusern gelten die Dämmpflichten unabhängig vom Eigentümerwechsel.

Schaue Dir auch unseren anderen Ratgeber an: Vermietetes Mehrfamilienhaus verkaufen

Fazit

Die Sanierungspflicht klingt nach Komplettsanierung, verlangt nach einem Eigentümerwechsel aber wenig: Du dämmst den Dachboden oder das Dach, versiehst die Rohre in unbeheizten Räumen mit Dämmschalen und klärst, welcher Kessel im Keller steht. Für die beiden Dämmpflichten zahlst Du bei einem typischen Einfamilienhaus meist zwischen 2.000 und 6.000 Euro. Wenn Du etwas dicker dämmst als vorgeschrieben und den Förderantrag vor der Beauftragung stellst, wird es noch günstiger.

Unterschätzt wird meistens die Frist. Zwei Jahre wirken großzügig, bis man merkt, dass sie beim Erben schon am Todestag beginnen und Handwerker für Dämmarbeiten oft lange Vorlaufzeiten haben. Notier Dir das Datum des Eigentumsübergangs deshalb sofort und hol die Angebote im ersten Halbjahr ein.

Wenn Du verkaufen willst, erledige die kleinen Pflichtmaßnahmen am besten vorher. Das nimmt Käufern ein bequemes Argument für den Preisabschlag. Bei Heizung, Fenstern oder Fassade lohnt sich dagegen erst eine ehrliche Rechnung, und dafür brauchst Du einen Ausgangswert. Welchen möglichen Wert Deine Immobilie heute hat, zeigt Dir unsere kostenlose Online-Bewertung als erste Orientierung.

Isabel Weimer
Redakteurin · David & Jacques Immobilien

Isabel ist ausgebildete Journalistin (AMD) und schreibt seit 2015 für Verlage und seit 2020 für Immobilienportale. Bei David & Jacques verantwortet sie die redaktionellen Inhalte und arbeitet aus der Hamburger Filiale heraus, wo sie den Makleralltag täglich miterlebt. Ihre Artikel entstehen im direkten Austausch mit den D&J-Beratern und stützen sich auf interne Verkaufsdaten sowie das hauseigene Netzwerk aus Notaren, Fachanwälten und Banken.

Fachlich geprüft von David Owusu, Geschäftsführer
David & Jacques ist als Immobilienmakler in Hamburg und München tätig. Dieser Artikel beschreibt rechtliche und steuerliche Modelle und ersetzt keine individuelle Beratung.
Kostenlos · 2 MinutenWas ist Deine Immobilie wert?